Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb von sieben Windenergieanlagen in den Gemarkungen Wohlenrode und Spechtshorn
Die RWE Renewables Europe & Australia GmbH betreibt mit ihrer Tochtergesellschaft RWE Wind Onshore & PV Deutschland GmbH In der Gemeinde Hohne (Samtgemeinde Lachendorf, Landkreis Celle) den Windpark Schmarloh mit 14 Windenergieanlagen (WEA) des Typs Enercon E-82.
Die RWE Wind Onshore & PV Deutschland GmbH c/o RWE Renewables Europe & Australia GmbH, Lister Straße 10 in 30163 Hannover, hat beim Landkreis Celle, zur Erweiterung des Windparks, eine Genehmigung nach § 16 (1) des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windenergieanlagen vom Typ Siemens Gamesa SG 5.0-132 mit 132 m Rotordurchmesser, 106,5 m Nabenhöhe und 172,5 m Gesamthöhe auf folgenden Flächen beantragt:
Windenergieanlage | Gemarkung | Flur | Flurstück |
---|---|---|---|
WEA1 | Wohlenrode | 4 | 4/3 |
WEA2 | Wohlenrode | 4 | 7 |
WEA3 | Spechtshorn | 1 | 4/1 |
WEA4 | Spechtshorn | 1 | 7/6 |
WEA5 | Spechtshorn | 1 | 6/2 |
WEA6 | Spechtshorn | 2 | 2 |
WEA7 | Spechtshorn | 11 | 5/4 |
Für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens ist aufgrund der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz –ZustVO- die Zuständigkeit des Landkreises Celle als Untere Immissionsschutzbehörde gegeben.
Gemäß § 16 BImSchG und der §§ 1 und 2 und der Ziffer 1.6.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlage (4. BImSchV) und den Bestimmungen des BImSchG bedarf das beantragte Vorhaben einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach diesen Vorschriften.
Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich, da das Vorhaben dem Anwendungsbereich des § 6 WindBG unterfällt:
(1) Wird die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Windenergieanlage oder dazugehöriger Nebenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 15a des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes in einem zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ausgewiesenen Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 beantragt, ist im Genehmigungsverfahren abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung und abweichend von den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen. Satz 1 ist nur anzuwenden,
- wenn bei Ausweisung des Windenergiegebietes eine Umweltprüfung nach § 8 des Raumordnungsgesetzes oder § 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs durchgeführt wurde und
- soweit das Windenergiegebiet nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark liegt.
Das beantragte Vorhaben befindet sich in einem ausgewiesenen Windenergiegebiet, eine Umweltprüfung nach § 8 des Raumordnungsgesetzes oder § 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs wurde im Zuge des Planverfahrens durchgeführt. Damit ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen.
Aufgrund der Gesamtanzahl von mehr als 20 Windenergieanlagen ist über die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) der 4. BImSchV im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG zu entscheiden.
Die Inbetriebnahme soll im Juli 2026 erfolgen.
Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG in Verbindung mit §§ 8 ff der 9. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) öffentlich bekannt gemacht.
Die öffentliche Bekanntmachung erscheint in dem Amtsblatt für den Landkreis Celle sowie auf der Homepage des Landkreises Celle.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung, der Genehmigungsantrag und die dazugehörigen Unterlagen, die Angaben über die Auswirkungen der Anlagen auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit enthalten und die vorliegenden behördlichen Stellungnahmen, die Angaben über die Auswirkungen der Anlagen auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten, liegen vom 12.03.2025 bis zum 14.04.2025 bei den folgenden Stellen zu den dort genannten Zeiten zur Einsichtnahme aus:
1.) Landkreis Celle, Amt für Bauen und Kreisentwicklung, Trift 27, Zimmer 1 (Bürgerinformation), 29221 Celle (Tel. 05141/916-6010 o. -6030).
Einsichtmöglichkeit während der Besucherzeiten:
Montag und Dienstag: 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch und Freitag: 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Donnerstag: 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr
2.) Samtgemeinde Lachendorf, Oppershäuser Straße 1, Zimmer 305, 29331 Lachendorf (Tel. 05145/9707833).
Einsichtmöglichkeit während der Besucherzeiten:
Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag: 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 der 9. BImSchV muss die Bekanntmachung auch die Bezeichnung der für das Vorhaben entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorliegen, enthalten. Hierzu gehören, insbesondere:
- Kurzbeschreibung des Vorhabens
- Landespflegerischer Begleitplan
- Avifauna-Gutachten
- Fledermauskundliches Gutachten
- Schallimmissionsberechnung
- Schattenwurfberechnung
Die Bekanntmachung einschließlich der vorgenannten Unterlagen sind im selben Zeitraum auf der Homepage des Landkreises Celle unter http://www.landkreis-celle.de unter der Rubrik „Verwaltung & Politik“ > „Verwaltung“ > “Amt für Bauen und Kreisentwicklung“ > „Immissionsschutz“ > „Bekanntmachung und Veröffentlichung“ einsehbar.
Für den o.g. Zeitraum besteht die Möglichkeit der Einrichtung einer leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeit.
Im Hinblick auf die Wirksamkeit der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 10 Abs. 3 BImSchG i. V. m. § 10 der 9. BImSchV wird hinsichtlich der inhaltlichen Vollständigkeit sowie der zeitlichen Verfügbarkeit der auszulegenden Unterlagen auf die in den Räumlichkeiten des Landkreises Celle und der Samtgemeinde Lachendorf sowie die im Internet bereitgestellten Unterlagen verwiesen. Maßgeblich ist der Inhalt der dort ausgelegten Unterlagen.
Einwendungen gegen das beantragte Vorhaben sind während der Einwendungsfrist, welche am 12.03.2025 beginnt und mit Ablauf des 28.04.2025 endet, schriftlich bei den o.a. Adressen oder elektronisch unter immissionsschutz@lkcelle.de geltend zu machen.
Die Einwendungen müssen Name und Anschrift des Einwenders enthalten. Alle vorgebrachten Einwendungen werden der Antragstellerin und soweit sie deren Aufgabenbereich berühren, den beteiligten Behörden bekannt gegeben werden. Auf Verlangen des Einwenders sollen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verwiesen.
Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) müssen Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind, auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite deutlich sichtbar den vollständigen Namen und die Anschrift eines Unterzeichners enthalten, der als Vertreter der Einwender gilt. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht enthalten, sowie Einwendungen mit fehlenden oder unleserlichen Namen bzw. Adressangaben können von der Genehmigungsbehörde unberücksichtigt gelassen werden.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen gegen das Vorhaben mit der Antragstellerin und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Gem. § 16 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV soll bei der Errichtung oder Änderung von Windenergieanlagen auf den Erörterungstermin verzichtet werden, wenn nicht der Antragsteller diesen beantragt.
Findet ein Erörterungstermin statt, gilt diese Entscheidung hiermit als öffentlich bekannt gemacht. Wenn der Erörterungstermin aufgrund der Ermessensentscheidung nicht stattfindet, wird der Wegfall des Termins gesondert öffentlich bekannt gemacht.
Der Erörterungstermin findet statt am Dienstag, dem 20.05.2025, um 09.30 Uhr beim Landkreis Celle, Neuer Kreistagssaal, Trift 26, Eingang B, 29221 Celle. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Er dient dazu, die frist- und formgerecht erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der verfahrensgegenständlichen Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern. Die Einwendungen werden auch dann erörtert, wenn der Antragsteller oder die Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu diesem Erörterungstermin nicht erscheinen. Sollte die Erörterung am 20.05.2025 nicht abgeschlossen werden können, wird sie an den darauffolgenden Werktagen (nicht samstags) zur gleichen Zeit am selben Ort fortgesetzt.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen sowie die Zustellung des Genehmigungsbescheides an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, können durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Az.: 671-01071/24
Celle, den 03.03.2025
LANDKREIS CELLE - Der Landrat -
Im Auftrag
Matysiak
Anlage: Übersichtskarte (am Ende der Bekanntmachung im PDF-Format).